I. Name, Sitz und Haftbarkeit
Art. 1 | Name |
Unter dem Namen Beachvolley - Club Wiggertal, nachstehend BCW genannt, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB. | |
Art. 2 | Sitz |
Der Sitz des BCW ist die Stadt Zofingen. | |
Art. 3 | Haftbarkeit |
Für die Verbindlichkeiten des BCW haftet nur dessen Vermögen. Die Mitglieder können nicht zu einer die statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträge überstei- genden Schuldendeckungspflicht angehalten werden.
Für ausscheidende Mitglieder gilt diese Regelung sinngemäss nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.. |
II. Zweck des Beachvolley - Clubs Wiggertal
Art. 4 | Zweck |
Der BCW bezweckt die Verbreitung und die Förderung des Beachvolleyballspiels. Er ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten zu bieten. Er pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral. |
III. Zugehörigkeit zu Verbänden
Art. 5 | Zugehörigkeit |
Eine Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Volleyballverband SVBV und dem Regionalen Volleyballverband Aargau RVA wird angestrebt. |
IV. Mitgliedschaft
Art. 6 |
Der BCW besteht aus: |
· Aktivmitgliedern
· Jugendmitgliedern · Passivmitgliedern · Ehrenmitglieder |
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Als Aktivmitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer das 16. Altersjahr erreicht hat. | |
Als Jugendmitglied des Vereins gelten Jugendliche zwischen dem 12. und 15. Altersjahr. Mit dem Erreichen des 16. Altersjahr treten sie in die Aktivmitgliedschaft über. | |
Passivmitglieder des Vereins sind solche, welche den Verein finanziell unterstützen, aber nicht aktiv mitwirken. | |
Zum Ehrenmitglied des BCW kann von der Generalversammlung des BCW ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied zahlt keinen Mitgliederbeitrag. |
V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 7 | Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das aufgenommene Mitglied die Statuten und unterzieht sich den darin enthaltenen Bestimmungen. |
Art. 8 | Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein lehnt jegliche Haftung ab. |
Art. 9 | Jedes Mitglied ist, sofern es nicht von der Beitragspflicht befreit ist, verpflichtet den Jahresbeitrag termingemäss zu entrichten. |
Art. 10 | Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von einem ständigen Gremium des Vereins erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen. |
Art. 11 | Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind rechtzeitig vom bevorstehenden Ausschluss in Kenntnis zu setzen. |
Art. 12 | Jedes Aktivmitglied und Ehrenmitglied besitzt das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. |
Art. 13 | Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand seinen Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Vereinsjahres zu erklären. |
VI. Organe des Vereins
Art. 14 | Die Organe des BCW sind: |
· die Generalversammlung · die Versammlungen · der Vorstand · die Revisoren · die Kommissionen |
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Art. 15 | Generalversammlung |
Das Vereinsjahr richtet sich nach der Generalversammlung. Die Generalversammlung findet in der Regel im Monat April statt. Sie ist für nachstehende Geschäfte zuständig: | |
· Wahl des Vorstandes · Wahl der Revisoren/innen · Genehmigung der Jahresrechnung · Genehmigung des Jahresbudgets · Genehmigung des Protokolls · Kenntnisnahme vom Jahresbericht der/des Präsidentin/en · Statutenrevisionen · Festsetzung von Entschädigungen · Mutationen · Alle übrigen Geschäfte, für die nicht eine andere Vereinsinstanz |
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Art. 16 | Vorstand |
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Clubleitung besteht aus folgenden Chargen: | |
· Präsident/in · Vizepräsident/in · Technische( r) Leiter/in · Aktuar/in · Kassier/in |
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Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. | |
Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des/der Präsidenten/in oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereines, insbesondere: | |
· Handhabung der Statuten und Reglemente · Vorbereitung sämtlicher durch die Generalversammlung zu erledigenden Geschäfte · Einberufung und Leitung der Generalversammlung · Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung · Wahl allfälliger Kommissionen |
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Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in führt zusammen mit dem/der Aktuar/in oder Kassier/in die rechtsverbindende Unterschrift. | |
Der/die Präsident/in leitet die Versammlung des Vereines und die Sitzungen des Vorstands. Er/sie vertritt den Verein nach aussen. Er/sie erstattet den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung. | |
Der/die Vizepräsident/in übernimmt im Verhinderungsfalle des/der Präsidenten/in dessen/deren Funktion. | |
Der/die Kassier/in besorgt das Kassawesen des Vereins. | |
Der/die Aktuar/in ist Schriftführer des Vereins. Er ist besorgt für die Korrespondenz und das Protokoll. | |
Der/die Technische Leiter/in ist für den ganzen technischen Ablauf im BCW verantwortlich; im besonderen für die Belange des Beachvolleyballs. Er/sie organisiert Turniere und ist für die Förderung der Jugend zuständig. | |
Art. 17 | Kommissionen |
Zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen ins Leben rufen. | |
Art. 18 | Revisoren |
Zwecks Prüfung der Vereinsrechnung wählt die Generalversammlung zwei Revisoren. Die Amtsdauer dieser Revisoren fällt mit jener der Vorstandsmitglieder zusammen. | |
Die Revisoren haben Bericht und Antrag über die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung zu erstellen. |
VII. Abstimmungen und Wahlen
Art. 19 | Abstimmungen |
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht eine 2/3 - Mehrheit beantragt und gutgeheissen wird. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen. Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2/3 - Mehrheit. | |
Art. 20 | Wahlen |
Die Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen, sofern mehr Vorschläge als Mandate zu vergeben sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. |
VIII. Finanzen
Art. 21 | Einnahmen |
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: | |
· Mitgliederbeträge von Aktiv-, Jugend- und Passivmitgliedern. · freiwillige Beiträge und Schenkungen · Werbeeinnahmen · sowie übrige Einnahmen · Mitgliederbeträge von Aktiv-, Jugend- und Passivmitgliedern. · freiwillige Beiträge und Schenkungen · Werbeeinnahmen · sowie übrige Einnahmen |
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Art. 22 | Mitgliederbeiträge |
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Generalversammlung festgelegt.
Die Mitgliederbeiträge betragen: |
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· für Aktivmitglieder Fr. 40.- · für Passivmitglieder Fr. 20.- · für Ehrenmitglieder Fr. 0.- |
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Art. 23 | Ausgaben |
Die Ausgaben des BCW bestehen aus: | |
· Verwaltungskosten · Materialanschaffungskosten · Unterhaltskosten für das Volleyball-Feld · Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes · eventuelle Verbandsbeiträge · übrige Ausgaben |
IX. Ethik-Statut des Schweizer Sports (Swiss Olympic)
Art. 24 | Auflösung |
Der BCW setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der BCW anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern. | |
Art. 25 | Doping |
Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar. Aus diesen Gründen ist es verboten. Der BCW und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend: Doping-Statut) und den weiteren präzisierenden Dokumenten. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 ff. des Doping-Statuts. Im Weiteren sind die Bestimmungen von Swiss Volley für diesen Bereich anwendbar. |
X. Schlussbestimmungen
Art. 26 | Auflösung |
Der BCW setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der BCW anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern | |
Art. 27 | Teil- und Totalrevision |
Art. 28 | Ergänzendes Recht |
Soweit diese Statuten keine abweichende Bestimmungen enthalten, gilt subsidiär das Zivilgesetzbuch (ZGB 60 ff). | |
Art. 30 | Inkrafttreten |
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 05.Mai 2023 genehmigt und ersetzen alle früheren Reglemente. Sie treten sofort in Kraft. |
Zofingen, den 05.Mai 2023
Die Präsidentin: Der Aktuar:
Stefanie Brunner Dani Fehr