Statuten BCW

   

I. Name, Sitz und Haftbarkeit

Art.       1   Name
  Unter dem Namen Beachvolley - Club Wiggertal, nachstehend BCW genannt, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB.
Art.       2  Sitz
  Der Sitz des BCW ist die Stadt Zofingen.
Art.       3   Haftbarkeit
  Für die Verbindlichkeiten des BCW haftet nur dessen Vermögen. Die Mitglieder können nicht zu einer die statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträge überstei- genden Schuldendeckungspflicht angehalten werden.

Für ausscheidende Mitglieder gilt diese Regelung sinngemäss nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft..

        

II. Zweck des Beachvolley - Clubs Wiggertal

Art.       4 Zweck
 

Der BCW bezweckt die Verbreitung und die Förderung des Beachvolley­ballspiels. Er ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten zu bieten. Er pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

   

III. Zugehörigkeit zu Verbänden

Art.       5  Zugehörigkeit
  Eine Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Volleyballverband SVBV und dem Regionalen Volleyballverband Aargau RVA wird angestrebt.

    

IV. Mitgliedschaft

 

Art.       6

Der BCW besteht aus:

        · Aktivmitgliedern

      · Jugendmitgliedern

      · Passivmitgliedern

      · Ehrenmitglieder

  Als Aktivmitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer das 16. Altersjahr erreicht hat.
  Als Jugendmitglied des Vereins gelten Jugendliche zwischen dem 12. und 15. Altersjahr. Mit dem Erreichen des 16. Altersjahr treten sie in die Aktivmitgliedschaft über.
  Passivmitglieder des Vereins sind solche, welche den Verein finanziell unterstützen, aber nicht aktiv mitwirken.
  Zum Ehrenmitglied des BCW kann von der Generalversammlung des BCW ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient ge­macht hat. Das Ehrenmitglied zahlt keinen Mitgliederbeitrag.

            

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art.       7 Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das aufgenommene Mitglied die Statuten und unterzieht sich den darin enthaltenen Bestimmungen.
Art.       8    Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein lehnt jegliche Haftung ab.
Art.       9 Jedes Mitglied ist, sofern es nicht von der Beitragspflicht befreit ist, verpflichtet den Jahresbeitrag termingemäss zu entrichten.
Art.     10  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von einem ständigen Gremium des Vereins erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.
Art.     11 Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind rechtzeitig vom bevorstehenden Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
Art.     12 Jedes Aktivmitglied und Ehrenmitglied besitzt das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Art.     13  Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand seinen Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Vereinsjahres zu erklären.

 

VI. Organe des Vereins

Art.     14    Die Organe des BCW sind:
 

      ·  die Generalversammlung

      ·  die Versammlungen

      ·  der Vorstand

      ·  die Revisoren

      ·  die Kommissionen

Art.     15 Generalversammlung
  Das Vereinsjahr richtet sich nach der Generalversammlung. Die Generalversammlung findet in der Regel im Monat April statt. Sie ist für nach­stehende Geschäfte zuständig:
 

      ·  Wahl des Vorstandes

      ·  Wahl der Revisoren/innen

      ·  Genehmigung der Jahresrechnung

      ·  Genehmigung des Jahresbudgets

      ·  Genehmigung des Protokolls

      ·  Kenntnisnahme vom Jahresbericht der/des Präsidentin/en

      ·  Statutenrevisionen

      ·  Festsetzung von Entschädigungen

      ·  Mutationen

      · Alle übrigen Geschäfte, für die nicht eine andere Vereinsinstanz
zuständig ist.

Art.     16 Vorstand
  Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Clubleitung besteht aus folgenden Chargen:
 

       ·  Präsident/in

       ·  Vizepräsident/in

       ·  Technische( r) Leiter/in

       ·  Aktuar/in

       ·  Kassier/in

  Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
  Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des/der Präsidenten/in oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereines, insbesondere:
 

       ·  Handhabung der Statuten und Reglemente

       ·  Vorbereitung sämtlicher durch die Generalversammlung zu

          erledigenden Geschäfte

       ·  Einberufung und Leitung der Generalversammlung

       ·  Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung

       ·  Wahl allfälliger Kommissionen

   Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in führt zusammen mit dem/der Aktuar/in oder Kassier/in die rechtsverbindende Unterschrift.
   Der/die Präsident/in leitet die Versammlung des Vereines und die Sitzungen des Vorstands. Er/sie vertritt den Verein nach aussen. Er/sie erstattet den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung.
   Der/die Vizepräsident/in übernimmt im Verhinderungsfalle des/der Präsidenten/in dessen/deren Funktion.
  Der/die Kassier/in besorgt das Kassawesen des Vereins.
  Der/die Aktuar/in ist Schriftführer des Vereins. Er ist besorgt für die Korrespondenz und das Protokoll.
  Der/die Technische Leiter/in ist für den ganzen technischen Ablauf im BCW verantwortlich; im besonderen für die Belange des Beachvolleyballs. Er/sie organisiert Turniere und ist für die Förderung der Jugend zuständig.
Art.     17 Kommissionen
  Zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen ins Leben rufen.
Art.     18 Revisoren
  Zwecks Prüfung der Vereinsrechnung wählt die Generalversammlung zwei Revisoren. Die Amtsdauer dieser Revisoren fällt mit jener der Vorstandsmitglieder zusammen.
  Die Revisoren haben Bericht und Antrag über die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung zu erstellen.

 

VII. Abstimmungen und Wahlen

Art.     19 Abstimmungen
   Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht eine 2/3 - Mehrheit beantragt und gutgeheissen wird. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen. Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2/3 - Mehrheit.
Art.     20 Wahlen
   Die Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen, sofern mehr Vorschläge als Mandate zu vergeben sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

                         

VIII. Finanzen

Art.     21  Einnahmen
  Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
 

       ·  Mitgliederbeträge von Aktiv-, Jugend- und Passivmitgliedern.

       ·  freiwillige Beiträge und Schenkungen

       ·  Werbeeinnahmen

       ·  sowie übrige Einnahmen

       ·  Mitgliederbeträge von Aktiv-, Jugend- und Passivmitgliedern.

       ·  freiwillige Beiträge und Schenkungen

       ·  Werbeeinnahmen

       ·  sowie übrige Einnahmen

Art.     22 Mitgliederbeiträge
  Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Generalversammlung festgelegt.

Die Mitgliederbeiträge betragen:

 

       ·  für Aktivmitglieder         Fr. 40.-

       ·  für Passivmitglieder       Fr. 20.-

       ·  für Ehrenmitglieder        Fr.   0.-

Art.     23  Ausgaben
   Die Ausgaben des BCW bestehen aus:
 

       ·  Verwaltungskosten

       ·  Materialanschaffungskosten

       ·  Unterhaltskosten für das Volleyball-Feld

       ·  Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes

       ·  eventuelle Verbandsbeiträge

       ·  übrige Ausgaben

   

IX. Ethik-Statut des Schweizer Sports (Swiss Olympic)

Art.     24  Auflösung
   Der BCW setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der BCW anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern.
Art.     25 Doping
   Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar. Aus diesen Gründen ist es verboten. Der BCW und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend: Doping-Statut) und den weiteren präzisierenden Dokumenten. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 ff. des Doping-Statuts. Im Weiteren sind die Bestimmungen von Swiss Volley für diesen Bereich anwendbar.

   

X. Schlussbestimmungen

Art.     26  Auflösung
  Der BCW setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der BCW anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern
Art.     27 Teil- und Totalrevision
   
Art.     28 Ergänzendes Recht
  Soweit diese Statuten keine abweichende Bestimmungen enthalten, gilt subsidiär das Zivilgesetzbuch (ZGB 60 ff).
Art.     30   Inkrafttreten
  Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 05.Mai 2023 genehmigt und ersetzen alle früheren Reglemente. Sie treten sofort  in Kraft.

         

Zofingen, den 05.Mai 2023    

 

                         Die Präsidentin:                 Der Aktuar:

                         Stefanie Brunner               Dani Fehr

Friday the 4th. Beachvolley Wiggertal.